Rechtsanwaltstarif
Rechtsanwaltliche Dienstleistungen berechnen wir nach Rechtsanwaltstarif der Kroatischen Rechtsanwaltskammer
KROATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER
Aufgrund Artikel 18 und 19 des Rechtsanwaltschaftsgesetzes (Narodne novine Nummer 9/94, 37/05 i 59/07) hat der nach Artikel 70 Absatz 1 Nr. 2 des Statuts der Kroatischen Rechtsanwaltskammer zuständige Verwaltungsausschuss der Kroatischen Rechtsanwaltskammer auf der Sitzung vom 12. November 2009 gemäß Artikel 3 und 4 des Gesetzes über die Änderungen und Ergänzungen des Rechtsanwaltschaftsgesetzes (Narodne novine Nummer 117/08) die
RECHTSANWALTSGEBÜHRENORDNUNG
erlassen
KAPITEL EINS
In der Gebührenordnung wird die Bewertungs-, Berechnungs- und Zahlungsweise der Rechtsanwaltsleistungen und Kosten festgelegt, die die Mandanten gemäß des Rechtsanwaltschaftsgesetzes dem Rechtsanwalt oder der Anwaltssozietät für die aufgrund einer Vollmacht oder eines Bescheids der zuständigen Behörde geleisteten Dienste zu zahlen haben.
Die Vertretungskosten setzen sich aus den Anwaltsleistungen zuzüglich der Mehrwertsteuer und der für die erbrachte Leistung notwendigen Kosten zusammen. Die Vertretungskosten muss der Auftraggeber (der Mandant) zahlen.
I Straf- und Vergehensverfahren
Verfassen des Schriftsatzes
TNr. 1.
1.
Privatklagen und Strafanzeigen und Anzeigen für
Wirtschaftsdelikte und -vergehen 50 Punkte
2.
Forderungen des Geschädigten als Kläger für die Durchführung der Untersuchung oder die Antragstellung für die Durchführung der Untersuchung sowie der Klageantrag und die Klageschrift im Namen der Geschädigten, die die Strafverfolgung übernehmen – nach der TNr. 4. Ziffer 1. – entsprechend der Schwere der Straftaten.
3.
Schriftsätze, in denen die Tatsachen und die Begründungen der Beweisanträge genannt werden, sowie Anträge, die rechtswidrigen Beweise aus den Akten zu entfernen - nach TNr. 4. Ziffer 1.
4.
Schriftsätze mit begründetem Entschädigungsanspruch 50 Punkte
5.
Andere Schriftsätze 25 Punkte
TNr. 2.
1.
Vorschläge für den Strafaufschub, Strafunterbrechung,
bedingte Entlassung und Löschen der Verurteilung
50 Punkte
2.
Vorschläge für die Rehabilitation und Begnadigungsanträge 50 Punkte
Vertretung und Verteidigung im Voruntersuchungsverfahren
TNr. 3.
1.
Für die Teilnahme am Voruntersuchungsverfahren bei der Polizei steht dem Rechtsanwalt als Verteidiger oder Vertreter des Geschädigten als Kläger ein einmaliges Honorar wie für die Verteidigung aus TNr. 4. Ziffer 1. entsprechend der Tat zu, wegen der das Verfahren geführt wird, und für die zweite und jede weitere angebrochene Stunde der Anwesenheit im Verfahren eine Vergütung von 50 Punkte
2.
Für außergerichtliche Handlungen aus Ziffer 1 steht dem Rechtsanwalt, außer der Vergütung der aufgewendeten Stunden, auch eine Vergütung gemäß TNr. 34. zu und eine Aufwandsentschädigung nach der TNr. 45.
Die Verteidigung des Beschuldigten, Vertretung des Privatklägers, des Geschädigten und des Geschädigten als Kläger im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung
TNr. 4.
1.
Die Verteidigung des Angeklagten und der juristischen Person, die Vertretung des Privatklägers und des Geschädigten als Kläger in der Verhandlung vor dem Gericht oder dem Vergehensrichter, die Vertretung bei den Gerichtsterminen vor dem Richter für den Strafvollzug, für jeden Verhandlungstag:
- für Straftaten, für die eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorgesehen ist 100 Punkte
- für Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu
5 Jahren vorgesehen ist 200 Punkte
- für Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von bis
zu 10 Jahren vorgesehen ist 300 Punkte
- für Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von über
10 Jahren vorgesehen ist 400 Punkte
- für die Verteidigung in Wirtschaftsdelikten 100 Punkte
- für die Verteidigung vor dem Vergehensrichter 50 Punkte
- für die Verteidigung vor dem Vergehensrichter, wenn außer der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch eine Strafe ausgesprochen werden kann, die Sachen, die für die Ausführung des Vergehens genutzt wurden oder zu benutzen beabsichtigt waren, zu beschlagnahmen, bzw. wenn eine Strafe verhängt werden kann, Vermögensvorteile, die durch die Ausführung der Straftat entstanden sind, einzuziehen, - steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1. zu, abhängig davon, wie hoch der Wert der beschlagnahmten Sache oder des eingezogenen Vermögensvorteils ist.
- für die Verteidigung in Strafverfahren gegen juristische Personen, je nach der Höhe der vorgesehenen Geldstrafe steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1 zu.
Falls die Verhandlung länger als eine Stunde dauert, steht
dem Rechtsanwalt für jede folgende angebrochene
Stunde ein Honorar zu von 50 Punkte
2.
Die Verteidigung des Angeklagten und die Vertretung des Geschädigten als Kläger oder die des Privatklägers:
- auf der Senatssitzung der zweiten Instanz – wie für die Verteidigung vor dem Gericht der ersten Instanz
- auf der Verhandlung am Gericht der zweiten Instanz - wie bei der Verteidigung vor dem Gericht der ersten Instanz mit einem Zuschlag von 25%
3.
Im Verfahren beim Jugendrichter steht dem Rechtsanwalt als Verteidiger dasselbe Honorar zu wie für die Verteidigung nach Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
4.
Wenn es nach Klageerhebung, Klageantrag oder Privatklage und noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur Einstellung des Verfahrens oder zur Vertagung der Hauptverhandlung gekommen ist, stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer zu.
5.
Für jedes Gespräch mit dem Beschuldigten, der sich im
Gefängnis befindet steht dem Rechtsanwalt ein Honorar
zu von 50 Punkte
und für jede weitere und jede begonnene Stunde ein
Honorar von 50 Punkte
6.
Für die Anwesenheit beim Augenscheintermin und bei Rekonstruktionen sowie anderen Gerichtshandlungen, die das Gericht außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, steht dem Rechtsanwalt ein Honorar wie für die Verteidigung unter Ziffer 1. dieser Tarifnummer zu sowie das Honorar unter der Tarifnummer 34. und 45.
7.
Dem Rechtsanwalt stehen als Pflichtverteidiger 50% des Honorars aus dieser Tarifnummer zu.
8.
Dem Rechtsanwalt, der den Geschädigten bei der Verhandlung im Strafverfahren vertritt, stehen 50% des Honorars aus dieser Tarifnummer zu.
Rechtsmittel
TNr. 5.
1.
Für die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Privatklägers, des Geschädigten als Kläger, für die Berufung gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrages, aus den Akten rechtswidrige Beweise zu entfernen, die Berufung gegen den Bescheid, eine Gefängnisstrafe zu verhängen und für die Berufung gegen den Beschluss über die Anwendung von Besserungsmaßnahmen, der Sicherheitsverwahrung und der Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt steht dem Rechtsanwalt dasselbe Honorar zu wie unter der TNr. 4., erhöht um 50%.
2.
Für die Berufungserwiderung gegen das Urteil stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus Ziffer 1 dieser Tarifnummer zu.
3.
Für die Berufung gegen den Bescheid der Untersuchungsdurchführung, den Bescheid über die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft steht dem Rechtsanwalt ein Honorar wie unter der TNr. 4. Ziffer 1 zu.
4.
Für Berufungen gegen den Kostenbeschluss steht dem Rechtsanwalt ein Honorar zu von 50 Punkte
5.
Für Widerspüche gegen Klagen stehen dem Rechtsanwalt 75% des Honorars aus der TNr. 4. Ziffer 1 zu.
Außerordentliche Rechtsmittel
TNr. 6.
1.
Anträge darauf, die Wahrung der Gesetzmäßigkeit geltend zu machen – das Honorar wie bei einer Berufung gegen maßgebende Beschlüsse.
2.
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, außerordentliche Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils,
außerordentliche Strafmilderung und Berufungen gegen den Bescheid über die Antragsablehnung - das Honorar wie unter TNr. 4. Ziffer 1.
3.
Die Erwiderungen auf die obengenannten Anträge - 50% des Honorars von der TNr. 4. Ziffer 1.
II Prozessverfahren
Verfassen von Klagen und Schriftsätzen
TNr. 7.
Einem Rechtsanwalt steht ein Honorar für das Verfassen von Klagen, Widerklagen, Anträgen oder Forderungen zu:
1.
Bei einem Streitwert:
VON KUNA BIS KUNA PUNKTE
0 2.500,00 25
2.500,01 5.000,00 50
5.000,01 10.000,00 75
10.000,01 100.000,00 100
100.000,01 250.000,00 250
250.000,01 500.000,00 500
Wenn der Streitwert mehr als 500.000,00 kn beträgt bis zu einem Betrag von 5,000.000,00 kn, hat der Rechtsanwalt außer dem Honorar von 500 Punkten das Recht auf ein Honorar von 1 Punkt für jeden begonnenen Betrag bis zu 1.000,00 kn. Bei einem Streitwert von mehr als 5,000.000,00 kn bis zu einem Betrag von 10,000.000,00 kn kann der Rechtsanwalt für jeden begonnenen Betrag bis zu 2.000,00 kn ein Honorar von 1 Punkt abrechnen. Bei einem Streitwert von mehr als 10,000.000,00 kn kann der Rechtsanwalt für jeden begonnenen Betrag bis zu 5.000,00 kn ein Honorar von 1 Punkt abrechnen, aber nicht mehr als 10.000 Punkte.
2.
Ungeachtet der Anzahl der einzelnen Tätigkeiten steht dem Rechtsanwalt ein einmaliges Honorar für das ganze erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 200 Punkte
zu
In folgenden Verfahren:
- wegen Besitzstörung
- wegen Dienstbarkeit
- aus Wohnungsverfahren (Kündigungen, Räumung, Feststellungen)
- wegen Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe, über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe
- auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft und darüber, bei wem die minderjährigen Kinder leben werden
- aus Arbeitsverhältnissen (Nichtigerklärung einer Kündigung, Feststellung des Rechts auf Arbeit u. Ä), außer in Angelegenheiten mit einem bestimmten Wert auf die die TNr. 7 Ziffer 1 angewandt wird
- auf gesetzlichen Unterhalt oder Aufhebung der Unterhaltspflicht
3. In Rechtsstreitigkeiten:
- beim Urheberrecht, gewerblichen Rechtschutz und ähnlichen
Rechten ein Honorar wie unter TNr. 7. Ziffer 1., aber nicht
weniger als 50 Punkte
- für die Feststellung der Rente wird als Streitwert der Betrag einer fünfjährigen Rente angesetzt
4.
Für die Klagen auf Erteilung des Zahlungsbefehls aufgrund von Rechnungen oder Auszügen aus den Geschäftsbüchern steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 50% aus Ziffer 1 dieser Tarifnummer zu, aber nicht mehr als 100 Punkte
5.
Für die Klage aus Wechseln, Schecks und Zahlungsanträgen aufgrund anderer Wertpapiere, öffentlicher und privater Urkunden, außer dem in Ziffer 4 dieser Tarifnummer angegebenen, gebührt dem Rechtsanwalt ein volles Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
6.
Bei Klagen und Schriftsatzbegründungen bei inländischen Arbitragen nach der TNr 7. Ziffer 1.
Bei Klagen und Schriftsatzbegründungen bei einer internationalen Arbitrage und bei Arbitragen mit internationalen Elementen nach der TNr 7. Ziffer 1. mit einem Zuschlag von 100%.
7.
Vertretung bei der Mediation nach der TNr 7. Ziffer 1.
TNr. 8.
1.
Für das Verfassen der Klageerwiderung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl und Schriftsatzbegründungen, in denen auf einen Widerspruch oder eine Klageerwiderung geantwortet oder auf Gutachten und Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen eingegangen wird, aber nicht mehr als insgesamt 4 Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren - das Honorar wie für die Klage unter der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7.
2.
Für das Verfassen des Antrags auf Wiedereinsetzung des vorherigen Stands, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer, aber nicht mehr als 100 Punkte
3.
Für das Verfassen anderer Schriftsätze - 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7. , aber nicht mehr als 50 Punkte
Vertretung bei Verhandlungen
TNr. 9.
1.
Für jede Verhandlung über die Hauptsache oder Beweiserhebung steht dem Rechtsanwalt ein Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7 zu.
2.
Für alle anderen Termine, bei denen nur über Prozessfragen verhandelt wurde oder das Verfahren vor der Verhandlung über die Hauptsache durch Klage- oder Widerspruchrücknahme, durch Anerkenntnisurteil oder durch Versäumnisurteil beendet wurde, - 50 % des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7.
3.
Für Termine, bei denen ein Urteil verkündet wird - 50 % des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7. aber nicht mehr als 50 Punkte
4.
Für jeden Termin bei einer Arbitrage, bei dem über die Hauptsache verhandelt wurde oder eine Beweiserhebung stattfand - ein Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 6., und alle anderen Termine 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 6.
5.
für das Erscheinen zum Termin, der vor Beginn der Verhandlung vertagt wird 25% der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7. aber nicht mehr als 50 Punkte
6.
Für Verhandlung vor dem Gericht der zweiten Instanz steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7 zu.
7.
Für die Anwesenheit beim Augenschein steht dem Rechtsanwalt dasselbe Honorar zu wie für die Vertretung bei einer Verhandlung, sowie das Honorar nach der TNr. 35 und 45.
Rechtsmittel
TNr. 10
1.
Für das Verfassen von einfachen Rechtsmitteln gegen das Urteil steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6 mit einem Zuschlag von 25% zu.
2.
Für das Verfassen von einfachen Rechtsmitteln, sowie von Erwiderungen auf diese Rechtsmittel steht dem Rechtsanwalt in Rechtsstreitigkeiten aus der TNr. 7 Ziffer 2 ein einmaliges Honorar in Höhe von 60 Punkte
zu.
3.
Für das Verfassen der Berufungs- und Revisionserwiderung - ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6.
4.
Für das Verfassen der Berufung gegen einen Beschluss stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. zu.
5.
Für das Verfassen von besonderen Rechtsmitteln steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6 mit einem Zuschlag von 50% zu.
6.
Für die Erwiderungen auf besondere Rechtsmittel steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6 zu.
Zwangsvollstreckungs- und Sicherungsverfahren
TNr. 11
1.
Antrag auf einen Zwangsvollstreckungsbeschluss, Gegenanträge auf Zwangsvollstreckungsanträge, Sicherungsanträge, Antrag auf einstweilige Verfügung oder vorläufige Maßnahmen, Widerspruch gegen die genannten Anträge sowie Erwiderungen auf den Widerspruch – ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6.
2.
Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb von Verfahren aus der TNr. 7. Ziffer 2. – ein einmaliges Honorar für das ganze Verfahren in Höhe von 80 Punkte
3.
Das Verfassen des Antrags auf Auskunft über das Vermögen und das Bestandverzeichnis – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
4.
Das Verfassen des Antrags auf Aufschub der Zwangsvollstreckung – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
5.
Das Verfassen eines Antrags, der Bank (außergerichtliche Zwangsvollstreckung) oder dem Gericht (gerichtliche Zwangsvollstreckung) bzw. anderen Teilnehmern in der Vollstreckungsdürchführung einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zwangsvollstreckungsbeschluss zuzustellen, und das Verfassen der Beschwerde des Schuldners – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
6.
Aufgrund eines Schuldscheins das Verfassen des Antrags auf Begleichung der Schulden – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
7.
Das Verfassen der Versteigerungsbedingungen – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1.
8.
Das Verfassen anderer Schriftsätze im Zwangsvollstreckungsverfahren oder dem Sicherungsverfahren – 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 250 Punkte
TNr. 12
1.
Für die Vertretung bei einem Termin – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. in Verbindung mit der TNr. 9.
2.
Für die Teilnahme an der Durchführung der Zwangsvollstreckung oder im Sicherungsverfahren – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. in Verbindung mit der TNr. 9. und TNr. 13
TNr.13
1.
Für das Verfassen der Rechsmittel – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. in Verbindung mit der TNr. 10.
2.
Für das Verfassen der Rechtsmittel in
Zwangsvollstreckungsverfahren aus der TNr. 7.
Ziffer 2. – das Honorar in Höhe von 60 Punkte
Insolvenzverfahren
TNr. 14
1.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der angemeldeten Forderung - das Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1.
2.
Anmeldung der Forderung, das Verfassen von Schriftsätzen, die die tatsächlichen Angaben oder begründete Vorschläge enthalten - das Honorar aus der Ziffer 1. dieser Tarifnummer
3.
Für das Verfassen der Rechtsmittel - das Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1. erhöht um 25%.
TNr. 15
Für die Vertretung bei einem Termin für die Forderungsprüfung und dem Verteilungstermin steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1. in Zusammenhang mit der TNr. 9. zu.
V Außergerichtliches Verfahren
TNr. 16
1.
Für das Verfassen von Schriftsätzen, mit denen ein Verfahren eingeleitet wird:
- beim Teilen des gemeinsamen oder in der (Ehe)gemeinschaft erworbenen Vermögens, Auflösung der Immobiliengemeinschaft, Bestimmung der Entschädigung für das enteignete Vermögen, Bestimmung der Miete oder Pacht, für die Nachlassverhandlung und in allen anderen Sachen mit bestimmtem Wert - 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., aber nicht weniger als
50 Punkte
- bei Feststellung der Grundstücksgrenzen
50 Punkte
- in anderen Sachen mit unbestimmtem Wert
50 Punkte
- für die Ungültigkeitserklärung von Urkunden - 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., aber nicht weniger als 50 Punkte
2.
Für den Wechselprotest 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1
TNr.17
1.
Für die Vertretung bei einem Termin für Sachen mit bestimmtem Wert - 75% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., in Zusammenhang mit der TNr 9., aber nicht weniger als
25 Punkte
und in anderen Sachen das Honorar aus der TNr. 16.
TNr.18
1.
Für das Verfassen einfacher und besonderer Rechtsmittel steht dem Rechtsanwalt ein Honorar aus der TNr. 16. erhöht um 25 % zu
VI Grundbuchverfahren
TNr.19
1.
Für das Verfassen der Grundbuchanträge aufgrund derer über die Eintragung, Löschung, Vormerkung oder das Verzeichnen eines Rechts entschieden wird und für jeden Termin stehen dem Rechtsanwalt 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1. zu.
2.
Für den Antrag aus Ziffer 1., wenn es um einen unbestimmten Wert geht – ein Honorar von 50 Punkte
3.
Für das Verfassen anderer Schriftsätze - 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1. aber nicht weniger als 25 Punkte
4.
Für das Verfassen der Rechtsmittel - ein Honorar wie unter Ziffer 1. und 2. erhöht um 25 %.
VII Verwaltungsverfahren
TNr.20
1.
Schriftsätze, mit denen das Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, Schriftsätze mit Tatbestand und Antragsgründen:
- in Sachen mit unbestimmtem Wert 50 Punkte
2.
In allen Sachen mit bestimmtem Wert - Steuererklärungen aufgrund der Angaben aus den Büchern, die der Steuerpflichtige führen muss, Schriftsatzbegründungen in Steuer-, Zoll- und Devisensachen, im Enteignungsverfahren, im Verfahren der Einholung der Standort- und Baugenehmigung, Wohnungsverfahren, im Entschädigungsverfahren für das, während der yugoslawischen kommunistischen Regierung enteignete Vermögen, sowie in anderen Verwaltungsverfahren - ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1.
Die Grundlage für die Abrechnung ist das gesamte Einkommen, bzw. der Vermögenswert bzw. der jährliche Miet- oder Pachtbetrag.
3.
Andere Schriftsätze - 50% des Honorars aus der Ziffer 1. und 2. dieser Tarifnummer.
TNr.21
1.
Die Vertretung bei Terminen im Verwaltungsverfahren -das Honorar nach der TNr. 20. Ziffer 1. und 2. sowie nach der TNr. 35.
2.
Die Verteidigung in Verfahren wegen Steuer-, Zoll- oder Devisenvergehen – das Honorar nach der TNr. 20. Ziffer 1. und 2., sowie nach der TNr. 35.
TNr.22
Das Verfassen der Berufung, des Antrags auf Anstrengung einer Forderung auf Wahrung der Gesetzmäßigkeit und des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - das Honorar nach der TNr. 20. Ziffer 1. und 2 erhöht um 25%.
VIII Verwaltungsstreitigkeiten
TNr.23
1.
Klagen, Klageerwiderungen und Schriftsätze die tatsächliche und rechtliche Darlegungen umfassen:
- bei Sachen mit bestimmtem Wert – das Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1
- bei Sachen mit unbestimmtem Wert: 200 Punkte
2.
Die Vertretung bei der Verhandlung – das Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
IX Verfahren auf Eintragung in Register
TNr.24
1.
Schriftsätze, in denen aufgrund eines Gründungsaktes die Eintragung ins Handelsregister verlangt wird 50 Punkte
2.
Schriftsätze, in denen eine Änderung der Registereintragung verlangt wird 50 Punkte
3.
Für das Verfassen der Schriftstücke (Erklärung über die Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsvertrag, Statut, und andere Verträge), die für die Eintragung der Gründung oder Änderung im Registergericht nötig sind, das Honorar nach der TNr. 29 Ziffer 1. und 2.
4.
Andere Schriftsätze während des Eintragungsverfahrens 50 Punkte
5.
Rechtsmittel (einfache und besondere) - das Honorar wie für die Schriftsätze aus Ziffer 1. und 2., erhöht um 50%.
TNr.25
1.
Für das Verfassen der Klage auf Nichtigkeit der Registereintragung, für Klageerwiderungen und Schriftsatzbegründungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 100 Punkte
zu.
2.
Für den Termin, in dem über die Hauptsache verhandelt wurde oder Beweiserhebung stattfand – das Honorar aus der Ziffer 1, und für alle anderen Termine, bei denen nur über prozessuale Fragen verhandelt wurde, oder für einen Termin, in dem vor der Verhandlung über die Hauptsache der Prozess durch Klagerücknahme, Vergleich oder Anerkenntnisurteil beendet wurde - 50% des Honorars aus Ziffer 1.
3.
Für das Verfassen von Rechtsmitteln (einfache und besondere) gegen Urteile - ein Honorar aus Ziffer 1. erhöht um 25%, und gegen einen Beschluss - 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
4.
Für die Vertretung eines Aktionärs oder Gesellschafters bei einer Gesellschafterversammlung steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach Vereinbarung mit dem Mandanten zu, aber nicht weniger als 50 Punkte, für jede angebrochene Stunde der Versammlung.
X Rechtsschutzverfahren vor dem Arbeitgeber
TNr.26
Im Verfahren, das einer Entscheidung beim Arbeitgeber vorausgeht, steht dem Rechtsanwalt zu :
1.
Für Schriftsatzbegründungen
50 Punkte
2.
Für das Verfassen des Antrags auf Rechtsschutz – ein Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
3.
Für die Ausarbeitung eines Entscheidungsentwurfs, wenn der Rechtsanwalt den Arbeitgeber vertritt - wie unter Ziffer 1 und 2 dieser Tarifnummer.
XI Verfahren vor dem Verfassungsgericht
TNr.27
1.
Schriftsätze, mit denen das Verfahren vor dem Verfassungsgericht eingeleitet wird, Schriftsatzbegründungen mit tatsächlichen und rechtlichen Angaben
500 Punkte
2.
Sonstige Schriftsätze im Verfahrensverlauf - 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
3.
Vertretung und Teilnahme an Verhandlungen - das Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
4.
Für Verhandlungen, bei denen nur über prozessuale Fragen verhandelt wurde oder das Verfahren vor der Verhandlung über die Hauptsache eingestellt wurde, stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer zu.
XII Sonstige Verfahren
TNr.28
Einem Rechtsanwalt steht ein Honorar für Schriftsätze und die Vertretung in Sachen und Verfahren zu, die gemäß der bestehenden Gesetzesbestimmungen vor einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geführt werden, wie z.B. bei Anspruch auf Schadensersatz gegen den Staat oder die Gemeinde, bzw. eine andere Verwaltungseinheit, bei Ansprüchen gegen Versicherungsgesellschaften, Unternehmen, die Sozialversicherung und andere juristische Personen, bei Anspruch auf Schadensersatz bei zu Unrecht verurteilten und bei widerrechtlich inhaftierten Personen, im Verfahren, das einer Enteignung vorausgeht u.Ä. – das Honorar nach der TNr. 7 Ziffer 1.
XIII Sonstiges
Verfassen von Urkunden
TNr.29
1.
Für das Verfassen eines Vertrags - das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1. und 2. erhöht um 25%.
2.
Für das Verfassen von Urkunden über Rechtsgeschäfte mit unbestimmtem Wert:
- Sozietätsverträge, Verträge über gemeinsames Bauen, Verträge über die Art der Nutzung und Instandhaltung eines Gebäudes, Verträge über die Umwandlung von ideellem Miteigentum an Gebäuden in Etageneigentum, Verträge über die Vermögensaufteilung nach der Ehescheidung, Leibrentenverträge, Verträge über Zession und Aufteilung des Vermögens inter vivos u.Ä.:
- wenn im Vertrag ein Vertragswert angegeben ist, ist das Honorar aus Ziffer 1.
- wenn im Vertrag kein Vertragswert angegeben ist, ist das Honorar 200 Punkte
3.
Für eine einfache und einseitige Willenserklärung ist das Honorar 50 Punkte
4.
Für das Verfassen des Testaments 50 Punkte
- für komplizierte Erklärungen des letzten Willens kann das Honorar bis um 100% erhöht werden
Rechtsberatung und Gutachten
TNr.30
1.
Mündliche Begutachtung und Rechtsberatung – für jede angebrochene Stunde 50 Punkte
2.
Schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung mit tatsächlichen und rechtlichen Begründungen - das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1. und 3.
Schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung mit tatsächlichen und rechtlichen Begründungen in Sachen mit unbestimmtem Wert – das Honorar beträgt nicht weniger als 200 Punkte
Für schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nur dann zu, wenn sie der Mandant von ihm verlangt hat.
Für schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung, die im Auftrag des Mandanten in einer fremden Sprache gemacht wird, steht dem Rechtsanwalt noch ein Honorar fürs Übersetzen zu, entsprechend dem Kostenanschlag von Gerichtsdolmetschern.
Für rechtliche Anweisungen, Gutachten und Rechtsberatungen um ein Verfahren einzuleiten und während der Verfahrensdauer, steht dem Rechtsanwalt kein besonderes Honorar aus Ziffer 1. und 2. dieser Tarifnummer zu.
Konferenzteilnahme
TNr.31
Für die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen, bei denen mit dem Mandanten, Prozessgegner und anderen an Rechtsfragen Beteiligten über tatsächliche und rechtliche Fragen verhandelt wurde, steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 50 Punkten für jede angebrochene Stunde zu.
Erörterung der Akten, Erkundigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, Beschaffen der Urkunde für den Mandanten
TNr. 32
Für die Erörterung und Durchsicht der Akten in allen Verfahren, die Einsicht in das Grundbuch, Register und andere öffentliche Bücher, stehen dem Rechtsanwalt für jede angebrochene Stunde 25 Punkte
zu.
Für die Erkundigung und das Beschaffen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, Bescheids und der Zahlungsanträge 25 Punkte
Für das Einholen von Grundbuchauszügen, Unternehmensregisterauszügen oder anderen Organisationen oder das Beschaffen anderer Urkunden, steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 25 Punkte
zu.
Schreiben und Mahnungen
TNr. 33
Für Schreiben an Mandanten, Stellvertreter, die gegnerische Partei und andere an den Rechtsgeschäften des Mandanten Beteiligte:
1.
Nachrichten und Mahnungen mit der Angabe des Sachverhalts oder Anweisungen für jede Seite 25 Punkte
2.
Typisierte Mahnungen an die gegnerische Partei, einen
bestimmten Betrag zu zahlen, eine Pflicht oder Handlung
zu erfüllen 10 Punkte
XIV Gemeinsame Bestimmungen
Honorar nach aufgewandter Stunde
TNr. 34
Wenn es in bestimmten Tarifbestimmungen, nach welchen bestimmte Geschäfte nach Zeitaufwand vergütet werden, nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Honorar für eine Stunde 25 Punkte
TNr. 35
Für das Warten auf die Verhandlung oder während der Gerichtsberatung, für die Abwesenheit aus dem Büro während einer Reise u.Ä. steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 25 Punkten für jede angebrochene Stunde zu, aber höchstens 7 Stunden pro Tag.
Vertretung von mehreren Personen
TNr. 36
1.
Wenn der Rechtsanwalt in demselben Verfahren mehrere Personen vertritt oder verteidigt, hat er das Recht, für die zweite und jede andere Person die Tarifsätze um 10% zu erhöhen, - unter der Bedingung, dass diese Erhöhung höchstens 50% betragen darf. Der erhöhte Honorarbetrag wird nach der Anzahl der Verteidigten bzw. der vertretenen Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
2.
Falls im Verfahren ein offensichtliches Missverhältnis bei der Verteidigung oder Vertretung der einzelnen Partei hinsichtlich der anderen Partei besteht, die derselbe Rechtsanwalt vertritt oder verteidigt, kann der Rechtsanwalt aufgrund Vereinbarung mit den Parteien eine andere Weise der Kostenabrechnung bestimmen.
Erhöhung und Ermäßigung der Tarifsätze
TNr. 37
1.
Für besondere fachliche und spezialisierte Kenntnisse, die die bearbeitete Sache erfordert, für eine besonders schwierige Sache oder eine besondere Verantwortung für die erledigte Arbeit, können die Tarifsätze um 100 % erhöht werden.
Besondere Kompetenz und Spezialkenntnisse werden besonders bei komplizierten Streitfällen oder Verfahren oder besonderen Verträgen annerkannt, wenn es sich darum handelt, fremdes Recht oder Rechtsliteratur zu kennen oder durchzustudieren, oder fachliche Fragen aus dem Gebiet der Technik, Chemie, Technologie, Natur- und Physikwissenschaften, Medizin, Sozialwissenschaften und der Fremdsprachen u.Ä. zu studieren und zu bearbeiten
2.
Wenn der Rechtsanwalt alle Umstände der geleisteten Arbeit in Betracht zieht und den Nutzen, den die Partei hat, kann er einzelne Tarifsätze um 50 % herabsetzen.
Die besondere Art der Honorarvereinbarung
TNr. 38
Für Rechtshilfeleistung kann der Rechtsanwalt mit einer juristischen Person oder einer Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt, einen Pauschalbetrag als Honorar vereinbaren, außer für die Vertretung bei den Gerichten und Staatsorganen.
Der Vertrag über die Leistung der Rechtshilfe zum Pauschalbetrag wird schriftlich geschlossen und muss die Beschreibung der Arbeiten oder Geschäfte umfassen, die der Rechtsanwalt für den Mandanten leisten wird.
Der Rechtsanwalt muss den Vertrag der Kroatischen Rechtsanwaltskammer melden.
TNr. 39.
Der Rechtsanwalt und der Mandant können die Höhe des Honorars für die Arbeit des Rechtsanwalts vereinbaren. Der Vertrag ist nur dann gültig, wenn er in schriftlicher Form geschlossen ist. Das Gericht ist durch den Vertrag nicht verpflichtet der Partei, die in der Streitsache gewonnen hat, die Kosten aufzuerlegen.
1.
In Strafsachen können die Rechtsanwälte mit den Mandanten schriftlich ein Honorar aufgrund eines Stundensatzes vereinbaren, der größer aber nicht kleiner sein kann als das Honorar aus der TNr. 34.
2.
In vermögensrechtlichen Sachen können die Rechtsanwälte mit den Mandanten schriftlich ein Honorar aufgrund eines Stundensatzes vereinbaren, der größer aber nicht kleiner sein kann als das Honorar aus der TNr. 34.
3.
In vermögensrechtlichen Sachen können die Rechtsanwälte mit den Mandanten schriftlich ein Honorar vereinbaren, das im Verhältnis zum Erfolg im Verfahren bzw. den Rechtshandlungen steht, die er für den Mandanten unternehmen wird. Die obere Grenze des vereinbarten Prozentsatzes darf 30% des gesamt erzielten Erfolgs nicht überschreiten .
TNr. 40
Für die einem kroatischen Staatsbürger oder einer kroatischen juristischen Person im Ausland geleistete Rechtshilfe hat der Rechtsanwalt das Recht, Kostenerstattung und ein Honorar nach dem Tarif zu verlangen, der in dem Land gilt, in dem er den Mandanten vertreten hat, selbst wenn er die Vertretung in schriftlicher Form geleistet hat.
TNr. 41
In Sachen mit unbestimmtem Wert, die in den Tarifbestimmungen des Tarifs nicht vorgesehen sind (z.B. Feststellungsklagen), und der Streitwert nicht auf andere Weise festgestellt werden kann, hat der Rechtsanwalt das Recht auf ein Honorar für jede unternommene Handlung :
1.
In Verfahren vor dem Gemeindegericht und Behörden in Höhe von 50 Punkte
2.
In Verfahren vor dem Landkreisgericht und Handelsgericht sowie den Behörden gleichen Rangs in Höhe von
100 Punkte
3.
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien sowie den Behörden gleichen Rangs in Höhe von 500 Punkte
TNr. 42
Auf das Honorar für alle geleisteten Handlungen kann der Rechtsanwalt die dazugehörende Mehrwertsteuer berechnen.
TNr. 43
Die Bemessung und Vergütung der Kosten zu Lasten der gegnerischen Partei beeinflusst nicht die Abrechnung der Kosten zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei für die geleistete Arbeit und die Unkosten hinsichtlich der ausgeführten Arbeit.
Auf Verlangen der Partei muss der Rechtsanwalt eine schriftliche Abrechnung des Honorars für die geleistete Arbeit inklusive einer Tarifaufstellung zusammenstellen.
Der Rechtsanwalt, den die Kroatische Anwaltskammer als Vertreter oder Verteidiger aus sozialen Gründen bestellt, hat kein Recht, von dem Mandanten ein Honorar zu verlangen.
KAPITEL ZWEI
XV Erstattung der Kosten
TNr. 44
Einem Rechtsanwalt steht die Erstattung der Kosten für den wirklichen Aufwand zu, der dafür nötig war, die ihm anvertrauten Arbeiten auszuführen.
Unter Kosten, die nach den Tarifbestimmungen ersetzt werden sollen, fallen auch die Auslagen für Post-, Telefon-, und Bankdienstleistungen und sonstige Kosten.
TNr. 45
Für Geschäfte, die der Rechtsanwalt außerhalb des Sitzes der Anwaltskanzlei erledigt, steht ihm für die Fahrtkosten eine Fahrgelderstattung zu, und die realen Kosten die er während der Abwesenheit aus seinem Büro hatte.
TNr. 46
Der Rechtsanwalt hat das Recht auf die Fahrtkostenerstattung in Höhe des Preises für die Fahrkarte I. Klasse des Expresszugs oder Schiffs, das Flugzeugticket für die Business-Class und für den Schlafwagen im Zug, bzw. die Kabine im Schiff, wenn er die Reise während der Nacht machen muss. Die Erstattung aus dem vorigem Absatz steht dem Rechtsanwalt in Höhe der Reisekosten für die kürzestmögliche Strecke zu.
Für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs, steht dem Rechtsanwalt eine Erstattung in Höhe von 30% des Preises von bleifreiem Benzin mit 98 Oktan pro Kilometer zu.
TNr. 47
Der Rechtsanwalt hat das Recht einen Tagessatz in Höhe des Tagessatzes eines Richters des Landkreisgerichts auf dem Gebiet, auf dem sich seine Anwaltskanzlei befindet, zu berechnen.
Falls der Rechtsanwalt mehr als einen Tag auf einer Reise außerhalb des Kanzleisitzes bleiben oder im Hotel übernachten muss, hat er das Recht auf den Tagessatz und die Kosten der Hotelunterkunft außer in einem Hotel mit fünf Sternen.
KAPITEL DREI
XVI Tarifanwendung
TNr. 48
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifs geleisteten Handlungen gelten die im Amtsblatt Narodne Novine Nr. 69/93 veröffentlichten Tarife mit den Änderungen, die in Narodne Novine Nr. 87/93, 16/94, 11/96, 91/2004 veröffentlicht wurden, mit Änderungen und Ergänzungen veröffentlicht in Narodne Novine 37/05 und 59/07.
XVII Die Weise des Tariferlasses und Änderungen des Werts der Punkte
TNr. 49
Die Rechtsanwaltsgebührenordnung wird vom Aufsichtsrat der
Kroatischen Rechtsanwaltskammer herausgegeben.
Der Wert eines Punkts wird vom Vollzugsausschuss der Kroatischen Rechtsanwaltskammer festgesetzt.
Der neu festgesetzte Wert eines Punkts tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt "Narodne Novine“ in Kraft.
TNr. 50
Der Wert eines Punkts beträgt 10,00 kn.
XVIII Erklärung der Tarifanwendung
Der Aufsichtsrat der Kroatischen Rechtsanwaltskammer oder die Behörde, die der Aufsichtsrat bestimmt, erklärt die Anwendung des Tarifs und seine Auslegung.
Die Erklärung oder Anleitung für die Anwendung des Tarifs wird auf Verlangen der Partei, des Rechtsanwalts, des Gerichts oder eines anderen berechtigten Organs im In- oder Ausland gegeben.
XIX Inkrafttreten des Tarifs
Der Tarif tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt "Narodne Novine“ in Kraft.
Nummer: 7460/2009
Zagreb, 12. November 2009
PRÄSIDENT
DER KROATISCHEN RECHTSANWALTSKAMMER
Leo Andreis
Tarif über die Entgelte und Kostenersatze für das Anwaltsarbeit (PDF)
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KROATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER
Aufgrund Artikel 18 und 19 des Rechtsanwaltschaftsgesetzes (Narodne novine Nummer 9/94, 37/05 i 59/07) hat der nach Artikel 70 Absatz 1 Nr. 2 des Statuts der Kroatischen Rechtsanwaltskammer zuständige Verwaltungsausschuss der Kroatischen Rechtsanwaltskammer auf der Sitzung vom 12. November 2009 gemäß Artikel 3 und 4 des Gesetzes über die Änderungen und Ergänzungen des Rechtsanwaltschaftsgesetzes (Narodne novine Nummer 117/08) die
RECHTSANWALTSGEBÜHRENORDNUNG
erlassen
KAPITEL EINS
In der Gebührenordnung wird die Bewertungs-, Berechnungs- und Zahlungsweise der Rechtsanwaltsleistungen und Kosten festgelegt, die die Mandanten gemäß des Rechtsanwaltschaftsgesetzes dem Rechtsanwalt oder der Anwaltssozietät für die aufgrund einer Vollmacht oder eines Bescheids der zuständigen Behörde geleisteten Dienste zu zahlen haben.
Die Vertretungskosten setzen sich aus den Anwaltsleistungen zuzüglich der Mehrwertsteuer und der für die erbrachte Leistung notwendigen Kosten zusammen. Die Vertretungskosten muss der Auftraggeber (der Mandant) zahlen.
I Straf- und Vergehensverfahren
Verfassen des Schriftsatzes
TNr. 1.
1.
Privatklagen und Strafanzeigen und Anzeigen für
Wirtschaftsdelikte und -vergehen 50 Punkte
2.
Forderungen des Geschädigten als Kläger für die Durchführung der Untersuchung oder die Antragstellung für die Durchführung der Untersuchung sowie der Klageantrag und die Klageschrift im Namen der Geschädigten, die die Strafverfolgung übernehmen – nach der TNr. 4. Ziffer 1. – entsprechend der Schwere der Straftaten.
3.
Schriftsätze, in denen die Tatsachen und die Begründungen der Beweisanträge genannt werden, sowie Anträge, die rechtswidrigen Beweise aus den Akten zu entfernen - nach TNr. 4. Ziffer 1.
4.
Schriftsätze mit begründetem Entschädigungsanspruch 50 Punkte
5.
Andere Schriftsätze 25 Punkte
TNr. 2.
1.
Vorschläge für den Strafaufschub, Strafunterbrechung,
bedingte Entlassung und Löschen der Verurteilung
50 Punkte
2.
Vorschläge für die Rehabilitation und Begnadigungsanträge 50 Punkte
Vertretung und Verteidigung im Voruntersuchungsverfahren
TNr. 3.
1.
Für die Teilnahme am Voruntersuchungsverfahren bei der Polizei steht dem Rechtsanwalt als Verteidiger oder Vertreter des Geschädigten als Kläger ein einmaliges Honorar wie für die Verteidigung aus TNr. 4. Ziffer 1. entsprechend der Tat zu, wegen der das Verfahren geführt wird, und für die zweite und jede weitere angebrochene Stunde der Anwesenheit im Verfahren eine Vergütung von 50 Punkte
2.
Für außergerichtliche Handlungen aus Ziffer 1 steht dem Rechtsanwalt, außer der Vergütung der aufgewendeten Stunden, auch eine Vergütung gemäß TNr. 34. zu und eine Aufwandsentschädigung nach der TNr. 45.
Die Verteidigung des Beschuldigten, Vertretung des Privatklägers, des Geschädigten und des Geschädigten als Kläger im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung
TNr. 4.
1.
Die Verteidigung des Angeklagten und der juristischen Person, die Vertretung des Privatklägers und des Geschädigten als Kläger in der Verhandlung vor dem Gericht oder dem Vergehensrichter, die Vertretung bei den Gerichtsterminen vor dem Richter für den Strafvollzug, für jeden Verhandlungstag:
- für Straftaten, für die eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorgesehen ist 100 Punkte
- für Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu
5 Jahren vorgesehen ist 200 Punkte
- für Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von bis
zu 10 Jahren vorgesehen ist 300 Punkte
- für Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von über
10 Jahren vorgesehen ist 400 Punkte
- für die Verteidigung in Wirtschaftsdelikten 100 Punkte
- für die Verteidigung vor dem Vergehensrichter 50 Punkte
- für die Verteidigung vor dem Vergehensrichter, wenn außer der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch eine Strafe ausgesprochen werden kann, die Sachen, die für die Ausführung des Vergehens genutzt wurden oder zu benutzen beabsichtigt waren, zu beschlagnahmen, bzw. wenn eine Strafe verhängt werden kann, Vermögensvorteile, die durch die Ausführung der Straftat entstanden sind, einzuziehen, - steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1. zu, abhängig davon, wie hoch der Wert der beschlagnahmten Sache oder des eingezogenen Vermögensvorteils ist.
- für die Verteidigung in Strafverfahren gegen juristische Personen, je nach der Höhe der vorgesehenen Geldstrafe steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1 zu.
Falls die Verhandlung länger als eine Stunde dauert, steht
dem Rechtsanwalt für jede folgende angebrochene
Stunde ein Honorar zu von 50 Punkte
2.
Die Verteidigung des Angeklagten und die Vertretung des Geschädigten als Kläger oder die des Privatklägers:
- auf der Senatssitzung der zweiten Instanz – wie für die Verteidigung vor dem Gericht der ersten Instanz
- auf der Verhandlung am Gericht der zweiten Instanz - wie bei der Verteidigung vor dem Gericht der ersten Instanz mit einem Zuschlag von 25%
3.
Im Verfahren beim Jugendrichter steht dem Rechtsanwalt als Verteidiger dasselbe Honorar zu wie für die Verteidigung nach Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
4.
Wenn es nach Klageerhebung, Klageantrag oder Privatklage und noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur Einstellung des Verfahrens oder zur Vertagung der Hauptverhandlung gekommen ist, stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer zu.
5.
Für jedes Gespräch mit dem Beschuldigten, der sich im
Gefängnis befindet steht dem Rechtsanwalt ein Honorar
zu von 50 Punkte
und für jede weitere und jede begonnene Stunde ein
Honorar von 50 Punkte
6.
Für die Anwesenheit beim Augenscheintermin und bei Rekonstruktionen sowie anderen Gerichtshandlungen, die das Gericht außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, steht dem Rechtsanwalt ein Honorar wie für die Verteidigung unter Ziffer 1. dieser Tarifnummer zu sowie das Honorar unter der Tarifnummer 34. und 45.
7.
Dem Rechtsanwalt stehen als Pflichtverteidiger 50% des Honorars aus dieser Tarifnummer zu.
8.
Dem Rechtsanwalt, der den Geschädigten bei der Verhandlung im Strafverfahren vertritt, stehen 50% des Honorars aus dieser Tarifnummer zu.
Rechtsmittel
TNr. 5.
1.
Für die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Privatklägers, des Geschädigten als Kläger, für die Berufung gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrages, aus den Akten rechtswidrige Beweise zu entfernen, die Berufung gegen den Bescheid, eine Gefängnisstrafe zu verhängen und für die Berufung gegen den Beschluss über die Anwendung von Besserungsmaßnahmen, der Sicherheitsverwahrung und der Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt steht dem Rechtsanwalt dasselbe Honorar zu wie unter der TNr. 4., erhöht um 50%.
2.
Für die Berufungserwiderung gegen das Urteil stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus Ziffer 1 dieser Tarifnummer zu.
3.
Für die Berufung gegen den Bescheid der Untersuchungsdurchführung, den Bescheid über die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft steht dem Rechtsanwalt ein Honorar wie unter der TNr. 4. Ziffer 1 zu.
4.
Für Berufungen gegen den Kostenbeschluss steht dem Rechtsanwalt ein Honorar zu von
50 Punkte
5.
Für Widerspüche gegen Klagen stehen dem Rechtsanwalt 75% des Honorars aus der TNr. 4. Ziffer 1 zu.
Außerordentliche Rechtsmittel
TNr. 6.
1.
Anträge darauf, die Wahrung der Gesetzmäßigkeit geltend zu machen – das Honorar wie bei einer Berufung gegen maßgebende Beschlüsse.
2.
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, außerordentliche Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils,
außerordentliche Strafmilderung und Berufungen gegen den Bescheid über die Antragsablehnung - das Honorar wie unter TNr. 4. Ziffer 1.
3.
Die Erwiderungen auf die obengenannten Anträge - 50% des Honorars von der TNr. 4. Ziffer 1.
II Prozessverfahren
Verfassen von Klagen und Schriftsätzen
TNr. 7.
Einem Rechtsanwalt steht ein Honorar für das Verfassen von Klagen, Widerklagen, Anträgen oder Forderungen zu:
1.
Bei einem Streitwert:
VON KUNA BIS KUNA PUNKTE
0 2.500,00 25
2.500,01 5.000,00 50
5.000,01 10.000,00 75
10.000,01 100.000,00 100
100.000,01 250.000,00 250
250.000,01 500.000,00 500
Wenn der Streitwert mehr als 500.000,00 kn beträgt bis zu einem Betrag von 5,000.000,00 kn, hat der Rechtsanwalt außer dem Honorar von 500 Punkten das Recht auf ein Honorar von 1 Punkt für jeden begonnenen Betrag bis zu 1.000,00 kn. Bei einem Streitwert von mehr als 5,000.000,00 kn bis zu einem Betrag von 10,000.000,00 kn kann der Rechtsanwalt für jeden begonnenen Betrag bis zu 2.000,00 kn ein Honorar von 1 Punkt abrechnen. Bei einem Streitwert von mehr als 10,000.000,00 kn kann der Rechtsanwalt für jeden begonnenen Betrag bis zu 5.000,00 kn ein Honorar von 1 Punkt abrechnen, aber nicht mehr als 10.000 Punkte.
2.
Ungeachtet der Anzahl der einzelnen Tätigkeiten steht dem Rechtsanwalt ein einmaliges Honorar für das ganze erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 200 Punkte
zu
In folgenden Verfahren:
- wegen Besitzstörung
- wegen Dienstbarkeit
- aus Wohnungsverfahren (Kündigungen, Räumung, Feststellungen)
- wegen Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe, über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe
- auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft und darüber, bei wem die minderjährigen Kinder leben werden
- aus Arbeitsverhältnissen (Nichtigerklärung einer Kündigung, Feststellung des Rechts auf Arbeit u. Ä), außer in Angelegenheiten mit einem bestimmten Wert auf die die TNr. 7 Ziffer 1 angewandt wird
- auf gesetzlichen Unterhalt oder Aufhebung der Unterhaltspflicht
3. In Rechtsstreitigkeiten:
- beim Urheberrecht, gewerblichen Rechtschutz und ähnlichen
Rechten ein Honorar wie unter TNr. 7. Ziffer 1., aber nicht
weniger als 50 Punkte
- für die Feststellung der Rente wird als Streitwert der Betrag einer fünfjährigen Rente angesetzt
4.
Für die Klagen auf Erteilung des Zahlungsbefehls aufgrund von Rechnungen oder Auszügen aus den Geschäftsbüchern steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 50% aus Ziffer 1 dieser Tarifnummer zu, aber nicht mehr als 100 Punkte
5.
Für die Klage aus Wechseln, Schecks und Zahlungsanträgen aufgrund anderer Wertpapiere, öffentlicher und privater Urkunden, außer dem in Ziffer 4 dieser Tarifnummer angegebenen, gebührt dem Rechtsanwalt ein volles Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
6.
Bei Klagen und Schriftsatzbegründungen bei inländischen Arbitragen nach der TNr 7. Ziffer 1.
Bei Klagen und Schriftsatzbegründungen bei einer internationalen Arbitrage und bei Arbitragen mit internationalen Elementen nach der TNr 7. Ziffer 1. mit einem Zuschlag von 100%.
7.
Vertretung bei der Mediation nach der TNr 7. Ziffer 1.
TNr. 8.
1.
Für das Verfassen der Klageerwiderung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl und Schriftsatzbegründungen, in denen auf einen Widerspruch oder eine Klageerwiderung geantwortet oder auf Gutachten und Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen eingegangen wird, aber nicht mehr als insgesamt 4 Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren - das Honorar wie für die Klage unter der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7.
2.
Für das Verfassen des Antrags auf Wiedereinsetzung des vorherigen Stands, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer, aber nicht mehr als 100 Punkte
3.
Für das Verfassen anderer Schriftsätze - 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7. , aber nicht mehr als 50 Punkte
Vertretung bei Verhandlungen
TNr. 9.
1.
Für jede Verhandlung über die Hauptsache oder Beweiserhebung steht dem Rechtsanwalt ein Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7 zu.
2.
Für alle anderen Termine, bei denen nur über Prozessfragen verhandelt wurde oder das Verfahren vor der Verhandlung über die Hauptsache durch Klage- oder Widerspruchrücknahme, durch Anerkenntnisurteil oder durch Versäumnisurteil beendet wurde, - 50 % des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7.
3.
Für Termine, bei denen ein Urteil verkündet wird - 50 % des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7. aber nicht mehr als 50 Punkte
4.
Für jeden Termin bei einer Arbitrage, bei dem über die Hauptsache verhandelt wurde oder eine Beweiserhebung stattfand - ein Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 6., und alle anderen Termine 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 6.
5.
Für das Erscheinen zum Termin, der vor Beginn der Verhandlung vertagt wird 25% der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7. aber nicht mehr als 50 Punkte
6.
Für Verhandlung vor dem Gericht der zweiten Instanz steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3., 6. und 7 zu.
7.
Für die Anwesenheit beim Augenschein steht dem Rechtsanwalt dasselbe Honorar zu wie für die Vertretung bei einer Verhandlung, sowie das Honorar nach der TNr. 35 und 45.
Rechtsmittel
TNr. 10
1.
Für das Verfassen von einfachen Rechtsmitteln gegen das Urteil steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6 mit einem Zuschlag von 25% zu.
2.
Für das Verfassen von einfachen Rechtsmitteln, sowie von Erwiderungen auf diese Rechtsmittel steht dem Rechtsanwalt in Rechtsstreitigkeiten aus der TNr. 7 Ziffer 2 ein einmaliges Honorar in Höhe von 60 Punkte
zu.
3.
Für das Verfassen der Berufungs- und Revisionserwiderung - ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6.
4.
Für das Verfassen der Berufung gegen einen Beschluss stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. zu.
5.
Für das Verfassen von besonderen Rechtsmitteln steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6 mit einem Zuschlag von 50% zu.
6.
Für die Erwiderungen auf besondere Rechtsmittel steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6 zu.
Zwangsvollstreckungs- und Sicherungsverfahren
TNr. 11
1.
Antrag auf einen Zwangsvollstreckungsbeschluss, Gegenanträge auf Zwangsvollstreckungsanträge, Sicherungsanträge, Antrag auf einstweilige Verfügung oder vorläufige Maßnahmen, Widerspruch gegen die genannten Anträge sowie Erwiderungen auf den Widerspruch – ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6.
2.
Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb von Verfahren aus der TNr. 7. Ziffer 2. – ein einmaliges Honorar für das ganze Verfahren in Höhe von 80 Punkte
3.
Das Verfassen des Antrags auf Auskunft über das Vermögen und das Bestandverzeichnis – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
4.
Das Verfassen des Antrags auf Aufschub der Zwangsvollstreckung – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
5.
Das Verfassen eines Antrags, der Bank (außergerichtliche Zwangsvollstreckung) oder dem Gericht (gerichtliche Zwangsvollstreckung) bzw. anderen Teilnehmern in der Vollstreckungsdürchführung einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zwangsvollstreckungsbeschluss zuzustellen, und das Verfassen der Beschwerde des Schuldners – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
6.
Aufgrund eines Schuldscheins das Verfassen des Antrags auf Begleichung der Schulden – 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 500 Punkte.
7.
Das Verfassen der Versteigerungsbedingungen – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1.
8.
Das Verfassen anderer Schriftsätze im Zwangsvollstreckungsverfahren oder dem Sicherungsverfahren – 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6., aber nicht mehr als 250 Punkte
TNr. 12
1.
Für die Vertretung bei einem Termin – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. in Verbindung mit der TNr. 9.
2.
Für die Teilnahme an der Durchführung der Zwangsvollstreckung oder im Sicherungsverfahren – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. in Verbindung mit der TNr. 9. und TNr. 13
TNr.13
1.
Für das Verfassen der Rechsmittel – das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1., 3. und 6. in Verbindung mit der TNr. 10.
2.
Für das Verfassen der Rechtsmittel in
Zwangsvollstreckungsverfahren aus der TNr. 7.
Ziffer 2. – das Honorar in Höhe von 60 Punkte
Insolvenzverfahren
TNr. 14
1.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der angemeldeten Forderung - das Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1.
2.
Anmeldung der Forderung, das Verfassen von Schriftsätzen, die die tatsächlichen Angaben oder begründete Vorschläge enthalten - das Honorar aus der Ziffer 1. dieser Tarifnummer
3.
Für das Verfassen der Rechtsmittel - das Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1. erhöht um 25%.
TNr. 15
Für die Vertretung bei einem Termin für die Forderungsprüfung und dem Verteilungstermin steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1. in Zusammenhang mit der TNr. 9. zu.
V Außergerichtliches Verfahren
TNr. 16
1.
Für das Verfassen von Schriftsätzen, mit denen ein Verfahren eingeleitet wird:
- beim Teilen des gemeinsamen oder in der (Ehe)gemeinschaft erworbenen Vermögens, Auflösung der Immobiliengemeinschaft, Bestimmung der Entschädigung für das enteignete Vermögen, Bestimmung der Miete oder Pacht, für die Nachlassverhandlung und in allen anderen Sachen mit bestimmtem Wert - 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., aber nicht weniger als
50 Punkte
- bei Feststellung der Grundstücksgrenzen
50 Punkte
- in anderen Sachen mit unbestimmtem Wert
50 Punkte
- für die Ungültigkeitserklärung von Urkunden - 50% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., aber nicht weniger als 50 Punkte
2.
Für den Wechselprotest 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1
TNr.17
1.
Für die Vertretung bei einem Termin für Sachen mit bestimmtem Wert - 75% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1., in Zusammenhang mit der TNr 9., aber nicht weniger als
25 Punkte
und in anderen Sachen das Honorar aus der TNr. 16.
TNr.18
1.
Für das Verfassen einfacher und besonderer Rechtsmittel steht dem Rechtsanwalt ein Honorar aus der TNr. 16. erhöht um 25 % zu
VI Grundbuchverfahren
TNr.19
1.
Für das Verfassen der Grundbuchanträge aufgrund derer über die Eintragung, Löschung, Vormerkung oder das Verzeichnen eines Rechts entschieden wird und für jeden Termin stehen dem Rechtsanwalt 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1. zu.
2.
Für den Antrag aus Ziffer 1., wenn es um einen unbestimmten Wert geht – ein Honorar von 50 Punkte
3.
Für das Verfassen anderer Schriftsätze - 25% des Honorars aus der TNr. 7. Ziffer 1. aber nicht weniger als 25 Punkte
4.
Für das Verfassen der Rechtsmittel - ein Honorar wie unter Ziffer 1. und 2. erhöht um 25 %.
VII Verwaltungsverfahren
TNr.20
1.
Schriftsätze, mit denen das Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, Schriftsätze mit Tatbestand und Antragsgründen:
- in Sachen mit unbestimmtem Wert 50 Punkte
2.
In allen Sachen mit bestimmtem Wert - Steuererklärungen aufgrund der Angaben aus den Büchern, die der Steuerpflichtige führen muss, Schriftsatzbegründungen in Steuer-, Zoll- und Devisensachen, im Enteignungsverfahren, im Verfahren der Einholung der Standort- und Baugenehmigung, Wohnungsverfahren, im Entschädigungsverfahren für das, während der yugoslawischen kommunistischen Regierung enteignete Vermögen, sowie in anderen Verwaltungsverfahren - ein Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1.
Die Grundlage für die Abrechnung ist das gesamte Einkommen, bzw. der Vermögenswert bzw. der jährliche Miet- oder Pachtbetrag.
3.
Andere Schriftsätze - 50% des Honorars aus der Ziffer 1. und 2. dieser Tarifnummer.
TNr.21
1.
Die Vertretung bei Terminen im Verwaltungsverfahren -das Honorar nach der TNr. 20. Ziffer 1. und 2. sowie nach der TNr. 35.
2.
Die Verteidigung in Verfahren wegen Steuer-, Zoll- oder Devisenvergehen – das Honorar nach der TNr. 20. Ziffer 1. und 2., sowie nach der TNr. 35.
TNr.22
Das Verfassen der Berufung, des Antrags auf Anstrengung einer Forderung auf Wahrung der Gesetzmäßigkeit und des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - das Honorar nach der TNr. 20. Ziffer 1. und 2 erhöht um 25%.
VIII Verwaltungsstreitigkeiten
TNr.23
1.
Klagen, Klageerwiderungen und Schriftsätze die tatsächliche und rechtliche Darlegungen umfassen:
- bei Sachen mit bestimmtem Wert – das Honorar nach der TNr. 7. Ziffer 1
- bei Sachen mit unbestimmtem Wert: 200 Punkte
2.
Die Vertretung bei der Verhandlung – das Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
IX Verfahren auf Eintragung in Register
TNr.24
1.
Schriftsätze, in denen aufgrund eines Gründungsaktes die Eintragung ins Handelsregister verlangt wird 50 Punkte
2.
Schriftsätze, in denen eine Änderung der Registereintragung verlangt wird 50 Punkte
3.
Für das Verfassen der Schriftstücke (Erklärung über die Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsvertrag, Statut, und andere Verträge), die für die Eintragung der Gründung oder Änderung im Registergericht nötig sind, das Honorar nach der TNr. 29 Ziffer 1. und 2.
4.
Andere Schriftsätze während des Eintragungsverfahrens 50 Punkte
5.
Rechtsmittel (einfache und besondere) - das Honorar wie für die Schriftsätze aus Ziffer 1. und 2., erhöht um 50%.
TNr.25
1.
Für das Verfassen der Klage auf Nichtigkeit der Registereintragung, für Klageerwiderungen und Schriftsatzbegründungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 100 Punkte
zu.
2.
Für den Termin, in dem über die Hauptsache verhandelt wurde oder Beweiserhebung stattfand – das Honorar aus der Ziffer 1, und für alle anderen Termine, bei denen nur über prozessuale Fragen verhandelt wurde, oder für einen Termin, in dem vor der Verhandlung über die Hauptsache der Prozess durch Klagerücknahme, Vergleich oder Anerkenntnisurteil beendet wurde - 50% des Honorars aus Ziffer 1.
3.
Für das Verfassen von Rechtsmitteln (einfache und besondere) gegen Urteile - ein Honorar aus Ziffer 1. erhöht um 25%, und gegen einen Beschluss - 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
4.
Für die Vertretung eines Aktionärs oder Gesellschafters bei einer Gesellschafterversammlung steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nach Vereinbarung mit dem Mandanten zu, aber nicht weniger als 50 Punkte, für jede angebrochene Stunde der Versammlung.
X Rechtsschutzverfahren vor dem Arbeitgeber
TNr.26
Im Verfahren, das einer Entscheidung beim Arbeitgeber vorausgeht, steht dem Rechtsanwalt zu :
1.
Für Schriftsatzbegründungen
50 Punkte
2.
Für das Verfassen des Antrags auf Rechtsschutz – ein Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
3.
Für die Ausarbeitung eines Entscheidungsentwurfs, wenn der Rechtsanwalt den Arbeitgeber vertritt - wie unter Ziffer 1 und 2 dieser Tarifnummer.
XI Verfahren vor dem Verfassungsgericht
TNr.27
1.
Schriftsätze, mit denen das Verfahren vor dem Verfassungsgericht eingeleitet wird, Schriftsatzbegründungen mit tatsächlichen und rechtlichen Angaben
500 Punkte
2.
Sonstige Schriftsätze im Verfahrensverlauf - 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
3.
Vertretung und Teilnahme an Verhandlungen - das Honorar aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer.
4.
Für Verhandlungen, bei denen nur über prozessuale Fragen verhandelt wurde oder das Verfahren vor der Verhandlung über die Hauptsache eingestellt wurde, stehen dem Rechtsanwalt 50% des Honorars aus Ziffer 1. dieser Tarifnummer zu.
XII Sonstige Verfahren
TNr.28
Einem Rechtsanwalt steht ein Honorar für Schriftsätze und die Vertretung in Sachen und Verfahren zu, die gemäß der bestehenden Gesetzesbestimmungen vor einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geführt werden, wie z.B. bei Anspruch auf Schadensersatz gegen den Staat oder die Gemeinde, bzw. eine andere Verwaltungseinheit, bei Ansprüchen gegen Versicherungsgesellschaften, Unternehmen, die Sozialversicherung und andere juristische Personen, bei Anspruch auf Schadensersatz bei zu Unrecht verurteilten und bei widerrechtlich inhaftierten Personen, im Verfahren, das einer Enteignung vorausgeht u.Ä. – das Honorar nach der TNr. 7 Ziffer 1.
XIII Sonstiges
Verfassen von Urkunden
TNr.29
1.
Für das Verfassen eines Vertrags - das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1. und 2. erhöht um 25%.
2.
Für das Verfassen von Urkunden über Rechtsgeschäfte mit unbestimmtem Wert:
- Sozietätsverträge, Verträge über gemeinsames Bauen, Verträge über die Art der Nutzung und Instandhaltung eines Gebäudes, Verträge über die Umwandlung von ideellem Miteigentum an Gebäuden in Etageneigentum, Verträge über die Vermögensaufteilung nach der Ehescheidung, Leibrentenverträge, Verträge über Zession und Aufteilung des Vermögens inter vivos u.Ä.:
- wenn im Vertrag ein Vertragswert angegeben ist, ist das Honorar aus Ziffer 1.
- wenn im Vertrag kein Vertragswert angegeben ist, ist das Honorar 200 Punkte
3.
Für eine einfache und einseitige Willenserklärung ist das Honorar 50 Punkte
4.
Für das Verfassen des Testaments 50 Punkte
- für komplizierte Erklärungen des letzten Willens kann das Honorar bis um 100% erhöht werden
Rechtsberatung und Gutachten
TNr.30
1.
Mündliche Begutachtung und Rechtsberatung – für jede angebrochene Stunde 50 Punkte
2.
Schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung mit tatsächlichen und rechtlichen Begründungen - das Honorar aus der TNr. 7. Ziffer 1. und 3.
Schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung mit tatsächlichen und rechtlichen Begründungen in Sachen mit unbestimmtem Wert – das Honorar beträgt nicht weniger als 200 Punkte
Für schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung steht dem Rechtsanwalt ein Honorar nur dann zu, wenn sie der Mandant von ihm verlangt hat.
Für schriftliche Rechtsberatung und Begutachtung, die im Auftrag des Mandanten in einer fremden Sprache gemacht wird, steht dem Rechtsanwalt noch ein Honorar fürs Übersetzen zu, entsprechend dem Kostenanschlag von Gerichtsdolmetschern.
Für rechtliche Anweisungen, Gutachten und Rechtsberatungen um ein Verfahren einzuleiten und während der Verfahrensdauer, steht dem Rechtsanwalt kein besonderes Honorar aus Ziffer 1. und 2. dieser Tarifnummer zu.
Konferenzteilnahme
TNr.31
Für die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen, bei denen mit dem Mandanten, Prozessgegner und anderen an Rechtsfragen Beteiligten über tatsächliche und rechtliche Fragen verhandelt wurde, steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 50 Punkten für jede angebrochene Stunde zu.
Erörterung der Akten, Erkundigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, Beschaffen der Urkunde für den Mandanten
TNr. 32
Für die Erörterung und Durchsicht der Akten in allen Verfahren, die Einsicht in das Grundbuch, Register und andere öffentliche Bücher, stehen dem Rechtsanwalt für jede angebrochene Stunde 25 Punkte
zu.
Für die Erkundigung und das Beschaffen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, Bescheids und der Zahlungsanträge 25 Punkte
Für das Einholen von Grundbuchauszügen, Unternehmensregisterauszügen oder anderen Organisationen oder das Beschaffen anderer Urkunden, steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 25 Punkte
zu.
Schreiben und Mahnungen
TNr. 33
Für Schreiben an Mandanten, Stellvertreter, die gegnerische Partei und andere an den Rechtsgeschäften des Mandanten Beteiligte:
1.
Nachrichten und Mahnungen mit der Angabe des Sachverhalts oder Anweisungen für jede Seite 25 Punkte
2.
Typisierte Mahnungen an die gegnerische Partei, einen
bestimmten Betrag zu zahlen, eine Pflicht oder Handlung
zu erfüllen 10 Punkte
XIV Gemeinsame Bestimmungen
Honorar nach aufgewandter Stunde
TNr. 34
Wenn es in bestimmten Tarifbestimmungen, nach welchen bestimmte Geschäfte nach Zeitaufwand vergütet werden, nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Honorar für eine Stunde 25 Punkte
TNr. 35
Für das Warten auf die Verhandlung oder während der Gerichtsberatung, für die Abwesenheit aus dem Büro während einer Reise u.Ä. steht dem Rechtsanwalt ein Honorar von 25 Punkten für jede angebrochene Stunde zu, aber höchstens 7 Stunden pro Tag.
Vertretung von mehreren Personen
TNr. 36
1.
Wenn der Rechtsanwalt in demselben Verfahren mehrere Personen vertritt oder verteidigt, hat er das Recht, für die zweite und jede andere Person die Tarifsätze um 10% zu erhöhen, - unter der Bedingung, dass diese Erhöhung höchstens 50% betragen darf. Der erhöhte Honorarbetrag wird nach der Anzahl der Verteidigten bzw. der vertretenen Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
2.
Falls im Verfahren ein offensichtliches Missverhältnis bei der Verteidigung oder Vertretung der einzelnen Partei hinsichtlich der anderen Partei besteht, die derselbe Rechtsanwalt vertritt oder verteidigt, kann der Rechtsanwalt aufgrund Vereinbarung mit den Parteien eine andere Weise der Kostenabrechnung bestimmen.
Erhöhung und Ermäßigung der Tarifsätze
TNr. 37
1.
Für besondere fachliche und spezialisierte Kenntnisse, die die bearbeitete Sache erfordert, für eine besonders schwierige Sache oder eine besondere Verantwortung für die erledigte Arbeit, können die Tarifsätze um 100 % erhöht werden.
Besondere Kompetenz und Spezialkenntnisse werden besonders bei komplizierten Streitfällen oder Verfahren oder besonderen Verträgen annerkannt, wenn es sich darum handelt, fremdes Recht oder Rechtsliteratur zu kennen oder durchzustudieren, oder fachliche Fragen aus dem Gebiet der Technik, Chemie, Technologie, Natur- und Physikwissenschaften, Medizin, Sozialwissenschaften und der Fremdsprachen u.Ä. zu studieren und zu bearbeiten
2.
Wenn der Rechtsanwalt alle Umstände der geleisteten Arbeit in Betracht zieht und den Nutzen, den die Partei hat, kann er einzelne Tarifsätze um 50 % herabsetzen.
Die besondere Art der Honorarvereinbarung
TNr. 38
Für Rechtshilfeleistung kann der Rechtsanwalt mit einer juristischen Person oder einer Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt, einen Pauschalbetrag als Honorar vereinbaren, außer für die Vertretung bei den Gerichten und Staatsorganen.
Der Vertrag über die Leistung der Rechtshilfe zum Pauschalbetrag wird schriftlich geschlossen und muss die Beschreibung der Arbeiten oder Geschäfte umfassen, die der Rechtsanwalt für den Mandanten leisten wird.
Der Rechtsanwalt muss den Vertrag der Kroatischen Rechtsanwaltskammer melden.
TNr. 39.
Der Rechtsanwalt und der Mandant können die Höhe des Honorars für die Arbeit des Rechtsanwalts vereinbaren. Der Vertrag ist nur dann gültig, wenn er in schriftlicher Form geschlossen ist. Das Gericht ist durch den Vertrag nicht verpflichtet der Partei, die in der Streitsache gewonnen hat, die Kosten aufzuerlegen.
1.
In Strafsachen können die Rechtsanwälte mit den Mandanten schriftlich ein Honorar aufgrund eines Stundensatzes vereinbaren, der größer aber nicht kleiner sein kann als das Honorar aus der TNr. 34.
2.
In vermögensrechtlichen Sachen können die Rechtsanwälte mit den Mandanten schriftlich ein Honorar aufgrund eines Stundensatzes vereinbaren, der größer aber nicht kleiner sein kann als das Honorar aus der TNr. 34.
3.
In vermögensrechtlichen Sachen können die Rechtsanwälte mit den Mandanten schriftlich ein Honorar vereinbaren, das im Verhältnis zum Erfolg im Verfahren bzw. den Rechtshandlungen steht, die er für den Mandanten unternehmen wird. Die obere Grenze des vereinbarten Prozentsatzes darf 30% des gesamt erzielten Erfolgs nicht überschreiten .
TNr. 40
Für die einem kroatischen Staatsbürger oder einer kroatischen juristischen Person im Ausland geleistete Rechtshilfe hat der Rechtsanwalt das Recht, Kostenerstattung und ein Honorar nach dem Tarif zu verlangen, der in dem Land gilt, in dem er den Mandanten vertreten hat, selbst wenn er die Vertretung in schriftlicher Form geleistet hat.
TNr. 41
In Sachen mit unbestimmtem Wert, die in den Tarifbestimmungen des Tarifs nicht vorgesehen sind (z.B. Feststellungsklagen), und der Streitwert nicht auf andere Weise festgestellt werden kann, hat der Rechtsanwalt das Recht auf ein Honorar für jede unternommene Handlung :
1.
In Verfahren vor dem Gemeindegericht und Behörden in Höhe von
50 Punkte
2.
In Verfahren vor dem Landkreisgericht und Handelsgericht sowie den Behörden gleichen Rangs in Höhe von
100 Punkte
3.
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien sowie den Behörden gleichen Rangs in Höhe von 500 Punkte
TNr. 42
Auf das Honorar für alle geleisteten Handlungen kann der Rechtsanwalt die dazugehörende Mehrwertsteuer berechnen.
TNr. 43
Die Bemessung und Vergütung der Kosten zu Lasten der gegnerischen Partei beeinflusst nicht die Abrechnung der Kosten zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei für die geleistete Arbeit und die Unkosten hinsichtlich der ausgeführten Arbeit.
Auf Verlangen der Partei muss der Rechtsanwalt eine schriftliche Abrechnung des Honorars für die geleistete Arbeit inklusive einer Tarifaufstellung zusammenstellen.
Der Rechtsanwalt, den die Kroatische Anwaltskammer als Vertreter oder Verteidiger aus sozialen Gründen bestellt, hat kein Recht, von dem Mandanten ein Honorar zu verlangen.
KAPITEL ZWEI
XV Erstattung der Kosten
TNr. 44
Einem Rechtsanwalt steht die Erstattung der Kosten für den wirklichen Aufwand zu, der dafür nötig war, die ihm anvertrauten Arbeiten auszuführen.
Unter Kosten, die nach den Tarifbestimmungen ersetzt werden sollen, fallen auch die Auslagen für Post-, Telefon-, und Bankdienstleistungen und sonstige Kosten.
TNr. 45
Für Geschäfte, die der Rechtsanwalt außerhalb des Sitzes der Anwaltskanzlei erledigt, steht ihm für die Fahrtkosten eine Fahrgelderstattung zu, und die realen Kosten die er während der Abwesenheit aus seinem Büro hatte.
TNr. 46
Der Rechtsanwalt hat das Recht auf die Fahrtkostenerstattung in Höhe des Preises für die Fahrkarte I. Klasse des Expresszugs oder Schiffs, das Flugzeugticket für die Business-Class und für den Schlafwagen im Zug, bzw. die Kabine im Schiff, wenn er die Reise während der Nacht machen muss. Die Erstattung aus dem vorigem Absatz steht dem Rechtsanwalt in Höhe der Reisekosten für die kürzestmögliche Strecke zu.
Für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs, steht dem Rechtsanwalt eine Erstattung in Höhe von 30% des Preises von bleifreiem Benzin mit 98 Oktan pro Kilometer zu.
TNr. 47
Der Rechtsanwalt hat das Recht einen Tagessatz in Höhe des Tagessatzes eines Richters des Landkreisgerichts auf dem Gebiet, auf dem sich seine Anwaltskanzlei befindet, zu berechnen.
Falls der Rechtsanwalt mehr als einen Tag auf einer Reise außerhalb des Kanzleisitzes bleiben oder im Hotel übernachten muss, hat er das Recht auf den Tagessatz und die Kosten der Hotelunterkunft außer in einem Hotel mit fünf Sternen.
KAPITEL DREI
XVI Tarifanwendung
TNr. 48
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifs geleisteten Handlungen gelten die im Amtsblatt Narodne Novine Nr. 69/93 veröffentlichten Tarife mit den Änderungen, die in Narodne Novine Nr. 87/93, 16/94, 11/96, 91/2004 veröffentlicht wurden, mit Änderungen und Ergänzungen veröffentlicht in Narodne Novine 37/05 und 59/07.
XVII Die Weise des Tariferlasses und Änderungen des Werts der Punkte
TNr. 49
Die Rechtsanwaltsgebührenordnung wird vom Aufsichtsrat der
Kroatischen Rechtsanwaltskammer herausgegeben
.
Der Wert eines Punkts wird vom Vollzugsausschuss der Kroatischen Rechtsanwaltskammer festgesetzt.
Der neu festgesetzte Wert eines Punkts tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt "Narodne Novine“ in Kraft.
TNr. 50
Der Wert eines Punkts beträgt 10,00 kn.
XVIII Erklärung der Tarifanwendung
Der Aufsichtsrat der Kroatischen Rechtsanwaltskammer oder die Behörde, die der Aufsichtsrat bestimmt, erklärt die Anwendung des Tarifs und seine Auslegung.
Die Erklärung oder Anleitung für die Anwendung des Tarifs wird auf Verlangen der Partei, des Rechtsanwalts, des Gerichts oder eines anderen berechtigten Organs im In- oder Ausland gegeben.
XIX Inkrafttreten des Tarifs
Der Tarif tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt "Narodne Novine“ in Kraft.
Nummer: 7460/2009
Zagreb, 12. November 2009
PRÄSIDENT
DER KROATISCHEN RECHTSANWALTSKAMMER
Leo Andreis